Studentenklubsregelung

Türkisch-Deutsche Universität
Richtlinien Vorsitzende der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport
 
Senatsbeschluss vom 30.05.2014, Nummer des Senatsbeschlusses: 2014/26
Änderung: Senatsbeschluss vom 06.05.2015, Nummer des Senatsbeschlusses: 2015/17
Änderung: Senatsbeschlusses vom 17.10.2019, Nummer des Senatsbeschlusses: 2019/91

 
Teil 1
Zweck, Umfang und Definition
Zweck
Artikel 1 – (1) Zweck der Richtlinien ist die Förderung der Studenten an der Türkisch-Deutschen Universität zu beruflichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen sowie sozialenAktivitäten und die Regelung zurGründung und Durchführung für die ausführenden Studentenvereine.
 
Umfang
Artikel 2 – (1) Diese Richtlinie beinhaltet die Grundlagen für Gründung, Durchführung und Aktivitäten der Studentenvereine an der Deutsch-Türkischen Universität.
 
Anhaltspunkt
Artikel 3 – (1) Dies wurde auf Grundlage des Gesetzes für Hochschulrat Artikel 47 erstellt.
 
Definitionen
Artikel 4 – (1) in den Richtlinien erwähnte Begriffe bedeuten:

  1. Universität: (TDU) Türkisch-Deutsche Universität
  2. Rektor: Rektor der Türkisch-Deutschen Universität
  3. SKS Vorsitzender: Vorsitzender der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport
  4.  
  5. SKS Vorsitzender: Vorsitzender der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport
  6. Verein: Studentenverein der Universität
  7. Berater: Berater des Studentenvereins
  8. Hauptversammlung:Hauptversammlung des Studentenvereins
ğ)  Leiter: Leiter des Studentenvereins
h)  Vorstand: Vorstand des Studentenvereins
ı)    Aufsichtsrat: Aufsichtsrat des Studentenvereins
i)    (Zusatz: Senatsbeschluss 2019/91 vom 17.10.2019) Assistent des Beraters: Lehrkraft an der Universität, welche die Verantwortung für Durchführung der Aktivitäten des Studentenvereins gegenüber dem Berater und dem Ausschuss der Einheitsausführung trägt.
 
Teil 2
Ausschuss der Einheitsausführung, Gründung der Vereine, Aktivitäten, Vereinsmitgliedschaft und Verfassung
 
Ausschuss der Einheitsausführung
Artikel 5 – (1) Der Ausschuss besteht aus fünf Personen. Der Vorsitzende der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport und der Vorsitzender der Studentenversammlung sind automatisch Mitglied. Die restlichen Mitglieder und der Leiter werden zwischen den Lehrkräften vom Rektor bestimmt. Die Amtszeit der Lehrkräfte beträgt drei Jahre und sie können erneut gewählt werden.
(2)Mit der Aufforderung vom Leiter versammelt sich der Ausschuss der Einheitsausführungmindestens einmal im Monat.  Während der Abwesenheit vom Leiter wird er von einem durch ihn bestimmten Person vertreten. Dieser Leiter führt den Ausschuss der Einheitsausführung in dieser Zeit.
(3) Der Ausschuss der Einheitsausführung bestimmt die Leitung und Arbeitsweise zur Durchführung von beruflichen, wissenschaftlichen, kulturell, künstlerischen, sportlichen und sozialen Aktivitäten und überwacht ebenso die angemessene Umsetzung und trifft dabei maßgebende Entscheidungen.
(4) Anträge zur Gründung eines Studentenvereins werden vom Leiter untersucht und beschlossen. Ebenso wird über die Aussetzung oder Schließungder Vereine, welche keine Aktivität erweist, entschieden. Außerdem führt der Leiter andere (durch die genannten Richtlinien bestimmten) Aufgaben und vom Rektor erteilte Pflichten durch.
 
Gründung der Vereine
Artikel 6 – (1) Studentenvereine werden auf Grundlage der Vereinsbestimmungen vom Vorsitzenden der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport der TDU gegründet und betreibt ihre Aktivität nach den angegebenen Vorschriften.
(2)Das Gründen eines Vereines erfolgt wie unten beschrieben:
(a) der Verein muss aus mindestens 15 eingeschriebene Studenten der TDU bestehen.
(b) Studenten mit einer Disziplinarstrafe oder solche, die zwei oder mehr Jahre verloren haben, sind als Gründungsmitglied ausgeschlossen.
(c) Gründungsmitglieder vereinbaren den Hauptzweck und Tätigkeitsbereich offen und detailliert mit dem Vorsitzenden der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport und erstellen gemeinsam eine Verfassung.
ç)Ein Entwurf der Verfassung wird von einem ausgewählten Berater zur Genehmigung an einen Hochschullehrer vorgeführt.
(d) Beruflich und wissenschaftlich orientierte Vereine müssen ein Entwurf der Verfassung bei der zuständigen Fakultät zur Genehmigung einreichen.
(e) Ist eine Verfassung genehmigt, muss diese mit den Unterschriften und Kontaktdaten der Gründungsmitglieder sowie einen Antrag mit der Bestätigung, dass der Berater bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen, beimSKS Vorsitzenden vorgeführt werden.
(f) Der Ausschuss der Einheitsausführung muss den Antrag und die Meinung des SKS Vorsitzenden untersuchen und spätestens nach einem Monat eine Entscheidung fällen.
(g) (Änderung Senatsbeschluss 2015/17 vom 06.05.2017) Sobald der Ausschuss einen Antrag genehmigt, müssen die Gründungsmitglieder innerhalb von einem Monat in einer Hauptversammlung die Vereinsorgane festlegen. Sollte dies nicht geschehen, wird der Antrag nichtig.
(4) Wer zum akademischen Jahresende keine Hauptversammlung macht oder die in der Verfassung angegebenen Tätigkeiten nicht ausübt, wird vom Ausschuss der Einheitsausführung geschlossen. Gegen die Schließung kann innerhalb von 30 Tagen beim Rektor Einspruch gelegt werden. Die Entscheidung nach dem Einspruch ist endgültig.
 
Aktivitäten
Artikel 7 – (1) Folgende Punkte sind Aufgabe des Vereins:
  1. Vereine zeigen im Rahmen von in Artikel 1 angezeigter Verfassung Aktivitäten vor.
  2. Vereine dürfen Aktivitäten außerhalb ihrer Verfassung nicht umsetzen, wenn diese die Aktivität anderer Vereine beinhaltet. Sie dürfen keine Handlung tun, welche zu Unruhe führt und den akademischen Ablauf an der TDU gefährdet. Bei jeder Aktivität akzeptieren sie das Verhalten nach den Bestimmungen.
  3. Sollte seitens Gesetzgebung, Verfassung, Leitung und Richtlinien kein Einwand liegen, ist für das Umsetzen einer Aktivität eine schriftliche Bestätigung vom Berater und Ausschuss der Einheitsausführung ausreichend.
(ç) Um Veranstaltungen entsprechend der Vorschriften zur Umsetzung und Nutzung von Räumlichkeit zu organisieren, holen sich Vereine eine Genehmigung von der zuständigen Stelle.
(d) Vereine, welche die Universität in Absicht mit beruflicher Karriere dem Arbeitsmarkt vorstellen möchten, holen sich die Einwilligung des Rektors.
(e) Sollte der Ausschuss der Einheitsausführung pflichtmäßig geführte Ordner und Belege fordern, so müssen sie innerhalb von 15 Tagen vorgelegt werden.
(f) Vereine können ihre Aktivitäten und Mitgliedslisten über „tau.edu.tr“ bekannt geben.
(g) Vereine kennzeichnen alle für Veranstaltungen vorgeseheneschriftliche Materialien sowie visuell sichtbare Utensilien nach der Reihe mit dem Logo der Universität, Ausschuss der Einheitsausführung und Vereinslogo.
 
Vereinsmitgliedschaft
Artikel 8 – (1) Voraussetzung zur Mitgliedschaft
  1. Einschreibung an der TDU,
  2. Schreiben über die Akzeptierung der Vereinsverfassung beim Vorstand
  3.  
(2)der Student wird mit Einwilligung des Vorstands als Mitglied aufgenommen. Der Vorstand hat nicht das Rechtden Antrag zur Mitgliedschaft,ohne einen konkreten Grund zu haben, abzulehnen. Bei Ablehnung durch den Vorstand hat der Student hat das Recht, innerhalb von 15 Tagen die Änderung der Entscheidung beim Ausschuss der Einheitsausführung zu fordern.
(3) Ein Student kann in mehreren Vereinen angemeldet sein, darf allerdings nur in einem Vorstand sein. Akademisches und leitendes Personal kann mit Beschluss vom Vorstand ehrenamtlicher Mitglied werden, wenn er/sie der Universität oder dem Verein einen wichtigen Beitrag leisten möchte. Ehrenamtliche Mitglieder können im Verein nicht wählen und auch nicht leiten. Sie können lediglich an Veranstaltungen Aufgaben übernehmen.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen unter Angabe des Grundes Vereinsmitglieder suspendieren, wenn sie gegen den Zweck des Vereins verstoßen oder eine disziplinar Verfahren eingeleitet wird. Die Entscheidung wird vom Vorstand mehrheitlich genommen und mit der Bestätigung vom Berater und Ausschuss der Einheitsausführung endgültig festgelegt.
(5) Absolventen oder Abgänger werden automatisch von der Mitgliedschaft entfernt.
 
Verfassung
Artikel 9 – (1) Die Vereinsverfassung beinhaltet den Namen, Adresse, Umfang, Zweck, Voraussetzung zur Mitgliedschaft und Vereinsorgane.
(2) Eine Verfassungsänderung kann stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtanzahl der Mitglieder oder vom Vorstand vorgeschlagen wird. Der Vorschlag wird mit der Mehrzahl von mindestens zwei Drittel der Gesamtanzahl der Mitglieder akzeptiert. Das Inkrafttreten hängt von derZustimmung vom Ausschuss der Einheitsausführung ab.
 
Teil 3
Vereinsorgane und Aufgaben
Vereinsorgane
Artikel 10 – (1) Vereinsorgane sind folgende:
  1. Vereinspräsident
  2. Vereinsberater
  3. Hauptversammlung
  4. Vereinsvorstand
  5. Aufsichtsrat
Vereinspräsident und seine Aufgaben
Artikel 11 – (1) der Präsident wird vom Vorstand gewählt
(2) Seine Aufgaben sind:
(a) Leitung des Vorstandes
(b) Entscheidungen der Hauptversammlung an den Berater und Ausschuss mitteilen
Vereinsberater und seine Aufgaben
Artikel 12 –(1) Gründungsmitglieder oder der Vorstand wählen zwecks Beratung eine Lehrkraft an der Universität als Berater aus. Ist eine Lehrkraft bereit die Aufgabe anzunehmen, schickt er eine schriftliche Einwilligung mit der Bereiterklärung mit der Vermittlung über den Vereinspräsidenten zum Ausschuss. Der Ausschuss entscheidet anhand des Schreibens über die Ernennung.
(2) Lehrkräfte dürfen nur einen Verein beraten.
(3) Der Berater wird bei einer Veranstaltung schriftlich informiert. Sollte der Berater nicht informiert sein, so wird die Anfrage seitens SKS nicht berücksichtigt. Der Berater ist dazu befugt, Anfragen bezüglich der Neuregelung und Änderung von Vereinsaktivitäten abzulehnen. In solch einem Fall muss der Vorstand die Anfragen nochmals nachprüfen
(4)  Falls notwendig, kann der Berater kann im Vorstand beitreten.
(5)  Mit einer zwei Drittel Einstimmung des Vorstandes kann der Berater von seinem Posten als Vereinsberater entlassen werden. In diesem Fall kann Vereinspräsident mit einem vom Vorstand unterschriebenem Antrag und einem Dokument mit der Begründung direkt beim SKS beantragen. Der SKS Vorstand beschließt, ob die Lehrkraft seine Funktion als Berater fortführen darf oder nicht.
(6) Der Berater kann unter der Angabe vom Grund seine Tätigkeit niederlegen. Allerdings muss er seine Aufgabe so lange fortführen, bis ein neuer Berater ernannt wird.
 
Hauptversammlung
Artikel 13 – (1) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins.
(2) Sie muss mindestens einmal im Jahr zum akademischen Jahresende stattfinden. Das Datum und die Agenda muss mindestens 15 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder, dem Berater und dem SKS mitgeteilt werden.
(3) Das Quorum ist die Hälfte plus eins der Gesamtmitglieder. Sollte die erste Wahl scheitern, ist bei der zweiten Abstimmung innerhalb von spätestens 15 Tagen keine Mehrzahl nötig.
(4) Teilnehmende Mitglieder müssen eine vom Vorstand erstellte Liste unterschreiben, um an der Versammlung teilnehmen zu dürfen. ist zwingend
(5) In der Hauptversammlung werden Themen der Tagesordnung besprochen. Durch eine Abstimmung werden von den Mitgliedern vorgeschlagene Themen in die Tagesordnung aufgenommen. Beschlüsse werden mit einer absoluten Mehrheit genommen.
(6) Aufgaben sind:
(a) Sie müssen den Vorstand und seinen Vertreter sowie den Aufsichtsrat und deren Vertretung für das kommende Lehrjahr zum akademischen Jahresende wählen,
(b) Sie untersuchen und beschließen die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und die des Aufsichtsrats. Ablehnungen für Veranstaltungen werden mit Angabe vom Grund beim Ausschuss beantragt,
(c) Sie bestimmen den Tätigkeitsplan und Prinzipien für das kommende Jahr,
(ç) Sie untersucht Änderungen der Verfassung.
Der Vorstand und seine Aufgaben
Artikel 14 – (1) Der Vorstand besteht aus fünf Haupt - und zwei Vertretungsmitgliedern, die von der Hauptversammlung bestimmt werden. Studenten mit einer Disziplinarstrafe oder solche, die zwei oder mehr Jahre verloren haben, sind als Vorstandsmitglied ausgeschlossen. Sie treffen sich mindestens einmal pro Semester. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Fehlt ein Vorstand zwei Mal ohne Entschuldigung bei der Versammlung, erlischt seine Mitgliedschaft beim Vorstand automatisch. Durch Kündigung oder Beendigung frei gewordene Vorstandsstellen werden mit dem Vertreter nachbesetzt. Bei einer Vorstandssitzung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder sein. Sollte die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die Anzahl der beschlussfähigen Mitglieder fallen, findet eine außerordentliche Hauptversammlung für Neuwahlen statt.
(2) Nach den Wahlen der Hauptversammlung wählt der Vorstand bei der ersten Sitzung den Präsidenten, seinen Assistenten und den Buchhalter. Die Gewählten werden mittels eines Protokolls dem Berater und SKS bekannt gemacht.
(3) Ein Vorstand darf nur in einem Verein als Vorstandsmitglied agieren. Er/ Sie darf nur in einem anderen Verein im Aufsichtsrat sein.
(4) Sitzungen werden vom Vereinspräsidenten oder in seiner Abwesenheit von seinem Vertreter geleitet.
(5) Der Vorstand muss zum akademischen Jahresbeginn die Budgetplanung, voraussichtliche Veranstaltungsprogramm und zum Jahresende einen Aktivitätsbericht sowie eine Bilanz vorführen. Sollte der Vorstand die genannten Verpflichtungen nicht aufweisen können, werden sie vom Ausschuss der Einheitsführung suspendiert.
(6) Jedes Meeting muss vom Vorstand protokolliert und unterschrieben werden. Entschlussberichte werden auf Verlangen des SKS vorgelegt.
(7) Der Vorstand ist für Einnahmen, Ausgaben, Materialien und Inventar des Vereins dem SKS gegenüber verantwortlich.
(8) Der Vorstand darf Trainer, Ersatz- ehrenamtliche Mitglieder zu Vorstandssitzungen einladen. Sie haben aber kein Wahlrecht.
(9) Ein Vorstand kann mir der Zustimmung von zwei Drittel Mehrheit der Vereinsmitglieder abgewählt werden.
(10) Im Vorstand werden Entscheidungen mehrheitlich genommen. Bei Gleichstand zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
(11) Solange es nicht Gesetz, Verfassung Leitung und Richtlinie stößt, genügt die schriftliche Einwilligung vom Ausschuss, Vorstand und Berater, um eine Aktivität inner- oder außerhalb der Universität durchführen zu können. Der Berater ist ein Vorstandsmitglied, hat aber kein Wahlrecht.
 
Aufsichtsrat und seine Aufgaben
Artikel 15 – (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Haupt - und zwei Vertretungsmitgliedern, die von der Hauptversammlung bestimmt werden. Sie dürfen kein Vorstandsmitglied sein. Sie wählen untereinander einen Präsidenten. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Fehlt ein Präsident zwei Mal ohne Entschuldigung bei Aufsichtsratssitzungen, erlischt seine Mitgliedschaft beim Aufsichtsrat automatisch. Durch Kündigung oder Beendigung frei gewordene Posten im Aufsichtsrat werden mit dem Vertreter nachbesetzt. Bei einer Aufsichtsratssitzung müssen mindestens drei Aufsichtsmitglieder sein. Sollte die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die Anzahl der beschlussfähigen Mitglieder fallen, findet eine außerordentliche Hauptversammlung für Neuwahlen statt.
(2) Aufgaben sind:
(a) Kontrolle der Einnahmen, Ausgaben und pflichtmäßig geführte Berichte und Untersuchung der Materialien im Inventar,
(b) Prüfung der Arbeit des Vorstandes und Erstellung eines Berichtes für die Hauptversammlung und SKS
(3) Mit der Aufforderung vom Präsidenten versammelt sich der Aufsichtsrat. Frei gewordene Aufsichtsratsstellen werden mit dem Vertreter nachbesetzt.
 
Teil 4
Einnahmen, Ausgaben, Kontrolle und pflichtmäßig geführte Berichte
 
Einnahmen
Artikel 16 – (1) Vereins dürfen im Rahmen ihrer Verfassung unterschiedliche Aktionen betreiben, um Veranstaltungen verwirklichen zu lassen. Studentenvereine dürfen im eigenen Namen keine Einnahmen haben.
a) Vereinseinnahmen sind:
1) jede Art von Spende und Hilfe
2) Einnahmen durch umsatzfähige Aktivitäten
(2) Jede Einnahme muss dokumentiert werden
(3) Jede der oben genannten Einnahmen muss auf das hierfür eröffnete Konto der Universität - Abteilungsleitung für Strategieentwicklung - überwiesen werden. Diese Einnahmen werden als Beihilfe bei SKS erfasst, um Vereinsaktivitäten bezahlen zu können und werden nach Rechtsvorschrift ausgegeben. Vereinseinnahmen dürfen keinesfalls auf ein Privatkonto überwiesen werden.
(4) Um durch Vereinsaktivität erzielten Umsatz einzusammeln, kann ein Buchhalter/in als Vertrauensmann/frau ernannt werden.
(5) Die Universität kann im Rahmen des Budgets dem Verein Hilfe leisten, sofern sie im Tätigkeitsrahmen des Vereins die Universität vertritt.
(6) Falls notwendig müssen Einnahme- und Ausgabebelege vorgelegt werden.
(7) Der Verein darf Mitgliedsbeitrag fordern. Vereinsmitglieder dürfen nur freiwillig und mit Bestätigung des Beraters den Verein finanziell unterstützen.
 
 
Ausgaben
Artikel 17 - (1) Die Ausgaben für Vereinsaktivitäten müssen im Gleichgewicht mit den Einnahmen sein. Ausgaben des Vereins müssen nachweislich dokumentiert werden. Alle Ausgaben werden nach Zustand der Ein-und Ausgaben vom Buchhalter beobachtet.
(2) jede Ausgabe wird nach Grundlage der zentralen Ausgabenleitung bescheinigt.
(3) Anträge für Ausgaben werden vom Ausschuss koordiniert und vom SKS umgesetzt.
(4) Vorschüsse können im Rahmen der Grundlage und Verfahren des Finanzministeriums beantragt werden.
(5) Alle notwendigen Einkäufe müssen im Inventarbuch des Vereins mit Quittung belegt und im Inventar der Universität eingetragen werden.
 
Pflichtmäßig geführte Berichte
Artikel 18 – (1) Folgende Berichte / Listen müssen geführt werden:
  1. Mitgliederliste
  2. Liste über Postein- und Ausgang
  3. Entscheidungsprotokoll
  4. Inventarbuch
 
Kontrolle
Artikel 19 - (1) Stilllegung und Schließung von Vereinsaktivität
  1. Wenn Vereine innerhalb von einem Jahr keine Aktivität zeigt, eine Aktivität außerhalb des Zwecks betreibt, die Hauptversammlung am festgelegten Daum nicht stattfindet, die Mitgliederzahl unter 15 Personen fällt, die jährlichen Tätigkeitsberichte zum festgelegten Datum dem SKS nicht vorführt, werden sie mit der Entscheidung vom Ausschuss stillgelegt. Sollte ein Verein trotz der Aufforderung des SKS innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Verpflichtungen nicht erfüllen, wird er geschlossen.
  2. Ein Verein, das sich nicht an entsprechende Richtlinien hält, kann durch das SKS mit dem Beschluss vom Ausschuss verwarnt werden, Erlaubniserteilung zurückweisen, verantwortliche Personen entlassen, Einschränkung der Aktivitäten laut Vereinsverfassung, Stilllegung und Schließung der Aktivitäten anordnen und unter Berücksichtigung des Schweregrades Sanktionen durchführen. Neben diesen Sanktionen kann ein Verstoß gegen die Richtlinie durch Vereinsorgane zu einem Urteil bei der Disziplinarregelung des Hochschulrats führen. Dies wird vom Ausschuss vorgeschlagen und benötigt die Bestätigung des Rektors.
  3. Wird ein Verein geschlossen, so darf man unter Nutzung desselben Namens innerhalb von einem Jahr nicht wiedereröffnet werden. Sollte es der Verein jedoch wünschen, wird vorausgesetzt, dass der Vorstand des geschlossenen Vereins nicht mehr im Amt ist. Alle Bücher, Belege und das Inventar muss beim SKS abgegeben werden.
 
Teil 5
Gültigkeit und Ausführung
  •  
Artikel 20 – (1) Diese Richtlinie wird gültig, sobald der Senat der Universität anerkennt.
  •  
Artikel 21 – (1) Dies Bestimmung der Richtlinie wird vom Leiter der Türkisch-Deutschen Universität geleitet.
 
Assistent des Beraters
Zusatzartikel 1 - (Zusatz: Senatsbeschluss 2019/91 vom 17.10.2019)
  1. Der Vereinsberater kann für Zeit während seiner Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub oder Dienst u.Ä. eine Lehrkraft unserer Universität, der seine Aufgaben übernehmen soll, unter Berücksichtigung der Vereinsverfassung und Richtlinien als Assistenten auswählen. Der Assistent teilt sein Einverständnis mittels dem Präsidenten an den Vorsitzenden der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport mit. Unterschreibt der Assistent in Abwesenheit des Beraters ein Dokument, muss er ein Abwesenheitsnachweis vorzeigen. Mit der Genehmigung vom Ausschuss darf der Assistenten sein Amt antreten. Lehrkräfte dürfen nur in einem Verein als Beratungsassistent tätig sein. Verlässt der Berater aus diversen Gründen seinen Posten, endet auch die des Assistenten. Unter Angabe von einem Grund kann der Beraterassistent ein Schreiben an den Vorsitzenden der Abteilung für Gesundheit, Kultur und Sport schicken und von seiner Position zurücktreten. Der Assistent darf den Berater maximal sechs Monate lang vertreten. Nach sechs Monaten wählt der Vorstand einen neuen Berater.
 
Nr. des geänderten Senatsbeschlusses Geänderte oder hinzugefügte Punkte Gültig ab
2015/17 Paragraf 6 Kapitel 2 Absatz g wurde geändert 06.05.2015
2019/91 Paragraf 4 Kapitel 1 Absatz wurde hinzugefügt